Sitzung: 06.10.2020 GR/2020/10/06
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten
Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Juli 2020
lag in der Zeit vom 09. September 2020 bis einschließlich 22. September 2020 im
Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist
eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung
unterzogen:
Folgende Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen
vorgebracht:
§
Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom
16.09. 2020
§
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 24.09.2020
§
Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 09.09.2020
§
Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 24.09.2020
§
Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 10.09.2020
§
Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 28.09.2020
Folgende Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
§
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
§
Bund Naturschutz Starnberg
§
Bayernwerk AG, Penzberg
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
LRA Starnberg Verkehrswesen, Schreiben vom
18.09.2020
In oben genanntem Bebauungsplanverfahren
bestehen über die mit Schreiben vom 08.03.2020 mitgeteilten Bedenken
hinsichtlich der teilweise nicht gesicherten bzw. nicht nachvollziehbaren
Erschließung keine Bedenken. |
Kein Beschluss
erforderlich. |
LRA Starnberg Naturschutz, Schreiben vom
24.09.2020
Die Hinweise Nr. 2.3, Nr. 2.6, Nr. 3
sollten als Festsetzungen aufgenommen werden, da sonst keine Verpflichtung
gegeben ist und man die Einhaltung der Bedingungen auch nicht einfordern
kann. Zu Nr. 2.6 empfehlen wir zur Wahrung des
Ortsbildes den Verzicht von Stabgitterzäunen zu erwägen. Der überplante
Bereich gehört zu den älteren Siedlungsbereichen im zentralen Ortsbereich
Tutzing. Der Charakter würde sich durch diese „Industriezäunen“ aus unserer
Sicht negativ verändern. |
Die Hinweise Nr.
2.3, Nr. 2.6 und Nr. 3 werden in die Festsetzungen übernommen. Bei der
künftigen Festsetzung Nr. 2.6 entfällt der Begriff „Stabgitterzäune“. Es sind
nur Zäune mit senkrechter Holzlattung oder handwerklich gearbeitete,
senkrechte Metallstabzäune zulässig. |
Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 28.09.2020
1. Dem Beschlussbuchauszug vom 21.07.2020 ist
unter Nr. 13. zu entnehmen, dass der Ausnahmecharakter in der Festsetzung
I.3.1. verdeutlicht werden soll. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. Dies
lediglich als redaktionelle Änderung. Es werden zu dieser Auslegung keine
Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits
geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 21.08.2012, 07.10.2014 und
04.03.2020 hinausgehen. |
Die Festsetzung I.3.1
(Bauraumüberschreitung für Balkone und Terrassen) sollte keine Ausnahme
darstellen, sondern generell zulässig sein. Der Ausnahmecharakter würde ausschließen,
dass die Überschreitungsmöglichkeit im Rahmen des
Genehmigungsfreistellungsverfahrens angewendet wird. |
Staatl. Bauamt Weilheim, Schreiben vom 29.09.2020
Keine Einwände, wenn bei neuen
Tiefgaragen- oder Grundstücksausfahrten die notwendigen Sichtweiten gemäß
RASt eingehalten werden und die Planung nicht dem Ausbau der Ortsdurchfahrt
der St 2063 entgegen steht. |
Wird zur Kenntnis
genommen. Herr Verkehrsplaner
Neudert hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Sanierung der Hauptstraße in
diesem Bereich eine grundsätzliche Neuordnung der Stellplätze erfolgen wird.
Dabei werden die künftige Tiefgarageneinfahrt und die notwendigen
Sichtdreiecke entsprechend berücksichtigt. |
Gemeinde Tutzing, Amt 4, gemeindlicher Hoch- und Tiefbau
Im Bereich der Tiefgarageneinfahrt sind
gegenwärtig Reihenparkplätze vorhanden. Diese müssten unterbrochen werden.
Dadurch ggf. Verlust von ca. 2-4 Stellplätzen |
Wird zur Kenntnis
genommen. Herr Verkehrsplaner
Neudert hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Sanierung der Hauptstraße in
diesem Bereich eine grundsätzliche Neuordnung der Stellplätze erfolgen wird.
Dabei werden die künftige Tiefgarageneinfahrt und die notwendigen
Sichtdreiecke entsprechend berücksichtigt. |
Stellungnahmen der
Öffentlichkeit:
Josef Pulfer, Irmgard
Müller, Anton-Ludwig Müller, Schreiben vom 21. 09.2020
Bitte verschieben Sie die Abfahrt zur Tiefgarage auf
Flur-Nr. 103 nach Westen direkt an die Grenze zu Flur-Nr.
100, da mit der jetzt gezeichneten Abfahrt eine Erreichbarkeit
des Eingangs zum Haus Marienstraße 1 stark eingeschränkt ist. Zudem
eröffnet sich damit die Durchfahrt für die
Feuerwehr zwischen der Abfahrt und
dem Gebäude. Das zweite Gebäude auf Flur-Nr. 103 mit einer Firsthöhe
von 9,5 m sollte mit derselben Dachneigung wie
das Gebäude auf Flur-Nr. 101/5
(mit FH 7,5 und WH 7,0) geplant werden, womit sich eine Wandhöhe
von 9,0 m ergibt, welche einen
Baukörper mit E + 2 ermöglicht. |
Da die exakte
Lage der Tiefgarage sowie ihrer Zufahrt erst im Rahmen der Gebäudeplanung
festgelegt werden kann, wird der Bauraum der TG einschließlich Zufahrt
vorsorglich erweitert. Die Durchfahrt
für die Feuerwehr ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
berücksichtigen. Wie bereits in
der Abwägung am 21.07.2020 festgehalten, sieht die städtebauliche Zielsetzung
der Gemeinde eine maßvolle bauliche Verdichtung in zweiter Reihe vor. Diesem
Ziel wird durch die Staffelung der Kubaturen, der Gebäudehöhen und der
Geschoßzahlen von III über II+D (Neubau auf Fl. Nr. 103) zu II (Neubau auf Fl.
Nr. 103/1) Rechnung getragen. Die geforderte
Vergrößerung der zulässigen Wandhöhe würde bedeuten, dass beim Gebäude auf Fl.
Nr. 103 statt II+D nun III Vollgeschosse möglich wären. Dies widerspricht der
o.g. städtebaulichen Zielsetzung. Ein sehr flach
geneigtes Satteldach würde sich an dieser Stelle auch unter
ortsgestalterischem Aspekt nicht in die Umgebung der traditionellen Haustypen
mit steileren Dächern einfügen. Das Gebäude auf
Fl. Nr. 101/5 stellt insofern einen Sonderfall dar, als es -
als Rückgebäude vom öffentlichen Raum aus kaum
wahrnehmbar ist, -
als zurückgesetzte Aufstockung und Erweiterung
eines Gewerbegebäudes einen eigenständigen Bautypus darstellt, -
mit der flachen Dachneigung Rücksicht auf die
Blick- und Belichtungssituation der angrenzenden Gebäude nimmt. Diese Kriterien sind nicht auf das Gebäude
auf Fl. Nr. 103 zu übertragen. |
Vorschlag von Seiten der Verwaltung und der
Planer:
In der
Festsetzung I.2.2.2 sollte die Festlegung einer konkreten Dachneigung
herausgenommen werden, da diese bereits durch die zulässigen Wand- und
Firsthöhen definiert ist und sich sonst eine Doppelung von Festsetzungen
ergäbe.
Der
überarbeitete Satz sollte demnach lauten:
Mit Ausnahme der
als Flachdach gekennzeichneten Bereiche sind nur geneigte Dächer als Sattel-
und Walmdächer zulässig.
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird
die Verwaltung beauftragt, eine erneute verkürzte Auslegung gem. § 4a Abs. 3
BauGB durchzuführen.
Für die Fl. Nrn. 101/5, 101/4, 101/2 und
125/3 wird Planreife angenommen.