Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0, Anwesend: 18

Beschluss:

 

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21. Juli 2020 lag in der Zeit vom 09. September 2020 bis einschließlich 22. September 2020 im Rathaus der Gemeinde Tutzing erneut öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

§    Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 16.09. 2020

§    Bayer. Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 24.09.2020

§    Wasserwirtschaftsamt Weilheim; Schreiben vom 09.09.2020

§    Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 24.09.2020

§    Abwasserverband Starnberger See; Schreiben vom 10.09.2020

§    Polizeiinspektion Starnberg; Schreiben vom 28.09.2020

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

 

§    Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

§    Bund Naturschutz Starnberg

§    Bayernwerk AG, Penzberg

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

LRA Starnberg Verkehrswesen, Schreiben vom 18.09.2020

 

 

In oben genanntem Bebauungsplanverfahren bestehen über die mit Schreiben vom 08.03.2020 mitgeteilten Bedenken hinsichtlich der teilweise nicht gesicherten bzw. nicht nachvollziehbaren Erschließung keine Bedenken.

 

 

Kein Beschluss erforderlich.

 

 

LRA Starnberg Naturschutz, Schreiben vom 24.09.2020

 

 

Die Hinweise Nr. 2.3, Nr. 2.6, Nr. 3 sollten als Festsetzungen aufgenommen werden, da sonst keine Verpflichtung gegeben ist und man die Einhaltung der Bedingungen auch nicht einfordern kann.

Zu Nr. 2.6 empfehlen wir zur Wahrung des Ortsbildes den Verzicht von Stabgitterzäunen zu erwägen. Der überplante Bereich gehört zu den älteren Siedlungsbereichen im zentralen Ortsbereich Tutzing. Der Charakter würde sich durch diese „Industriezäunen“ aus unserer Sicht negativ verändern.

 

 

Die Hinweise Nr. 2.3, Nr. 2.6 und Nr. 3 werden in die Festsetzungen übernommen.

 

 

 

Bei der künftigen Festsetzung Nr. 2.6 entfällt der Begriff „Stabgitterzäune“. Es sind nur Zäune mit senkrechter Holzlattung oder handwerklich gearbeitete, senkrechte Metallstabzäune zulässig.

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 28.09.2020

 

 

1.        

Dem Beschlussbuchauszug vom 21.07.2020 ist unter Nr. 13. zu entnehmen, dass der Ausnahmecharakter in der Festsetzung I.3.1. verdeutlicht werden soll. Um Prüfung und Anpassung wird gebeten. Dies lediglich als redaktionelle Änderung.

 

Es werden zu dieser Auslegung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits geäußerten Aspekte in unseren Schreiben vom 21.08.2012, 07.10.2014 und 04.03.2020 hinausgehen.

 

 

 

Die Festsetzung I.3.1 (Bauraumüberschreitung für Balkone und Terrassen) sollte keine Ausnahme darstellen, sondern generell zulässig sein.

Der Ausnahmecharakter würde ausschließen, dass die Überschreitungsmöglichkeit im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens angewendet wird.

 

 

Staatl. Bauamt Weilheim, Schreiben vom 29.09.2020

 

 

Keine Einwände, wenn bei neuen Tiefgaragen- oder Grundstücksausfahrten die notwendigen Sichtweiten gemäß RASt eingehalten werden und die Planung nicht dem Ausbau der Ortsdurchfahrt der St 2063 entgegen steht.

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Herr Verkehrsplaner Neudert hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Sanierung der Hauptstraße in diesem Bereich eine grundsätzliche Neuordnung der Stellplätze erfolgen wird. Dabei werden die künftige Tiefgarageneinfahrt und die notwendigen Sichtdreiecke entsprechend berücksichtigt.

 

 

Gemeinde Tutzing, Amt 4, gemeindlicher Hoch- und Tiefbau

 

 

Im Bereich der Tiefgarageneinfahrt sind gegenwärtig Reihenparkplätze vorhanden. Diese müssten unterbrochen werden. Dadurch ggf. Verlust von ca. 2-4 Stellplätzen

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

Herr Verkehrsplaner Neudert hat mitgeteilt, dass im Rahmen der Sanierung der Hauptstraße in diesem Bereich eine grundsätzliche Neuordnung der Stellplätze erfolgen wird. Dabei werden die künftige Tiefgarageneinfahrt und die notwendigen Sichtdreiecke entsprechend berücksichtigt.

 

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

 

Josef Pulfer, Irmgard Müller, Anton-Ludwig Müller, Schreiben vom 21. 09.2020

 

 

Bitte verschieben Sie die Abfahrt zur Tiefgarage auf Flur-Nr. 103 nach Westen direkt an die Grenze zu Flur-Nr. 100, da mit der jetzt gezeichneten Abfahrt eine Erreichbarkeit des Eingangs zum Haus Marienstraße 1 stark eingeschränkt ist. Zudem eröffnet sich damit die Durchfahrt für die Feuerwehr zwischen der Abfahrt und dem Gebäude.

 

Das zweite Gebäude auf Flur-Nr. 103 mit einer Firsthöhe von 9,5 m sollte mit derselben Dachneigung wie das Gebäude auf Flur-Nr. 101/5 (mit FH 7,5 und WH 7,0) geplant werden, womit sich eine Wandhöhe von 9,0 m ergibt, welche einen Baukörper mit E + 2 ermöglicht.

 

Da die exakte Lage der Tiefgarage sowie ihrer Zufahrt erst im Rahmen der Gebäudeplanung festgelegt werden kann, wird der Bauraum der TG einschließlich Zufahrt vorsorglich erweitert.

Die Durchfahrt für die Feuerwehr ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen.

 

Wie bereits in der Abwägung am 21.07.2020 festgehalten, sieht die städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde eine maßvolle bauliche Verdichtung in zweiter Reihe vor. Diesem Ziel wird durch die Staffelung der Kubaturen, der Gebäudehöhen und der Geschoßzahlen von III über II+D (Neubau auf Fl. Nr. 103) zu II (Neubau auf Fl. Nr. 103/1) Rechnung getragen.

 

Die geforderte Vergrößerung der zulässigen Wandhöhe würde bedeuten, dass beim Gebäude auf Fl. Nr. 103 statt II+D nun III Vollgeschosse möglich wären. Dies widerspricht der o.g. städtebaulichen Zielsetzung.

 

Ein sehr flach geneigtes Satteldach würde sich an dieser Stelle auch unter ortsgestalterischem Aspekt nicht in die Umgebung der traditionellen Haustypen mit steileren Dächern einfügen.

 

Das Gebäude auf Fl. Nr. 101/5 stellt insofern einen Sonderfall dar, als es

 

-        als Rückgebäude vom öffentlichen Raum aus kaum wahrnehmbar ist,

-        als zurückgesetzte Aufstockung und Erweiterung eines Gewerbegebäudes einen eigenständigen Bautypus darstellt,

-        mit der flachen Dachneigung Rücksicht auf die Blick- und Belichtungssituation der angrenzenden Gebäude nimmt.

 

Diese Kriterien sind nicht auf das Gebäude auf Fl. Nr. 103 zu übertragen.

 

 

 

 

Vorschlag von Seiten der Verwaltung und der Planer:

 

In der Festsetzung I.2.2.2 sollte die Festlegung einer konkreten Dachneigung herausgenommen werden, da diese bereits durch die zulässigen Wand- und Firsthöhen definiert ist und sich sonst eine Doppelung von Festsetzungen ergäbe.

 

Der überarbeitete Satz sollte demnach lauten:

 

Mit Ausnahme der als Flachdach gekennzeichneten Bereiche sind nur geneigte Dächer als Sattel- und Walmdächer zulässig.

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse wird die Verwaltung beauftragt, eine erneute verkürzte Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen.

 

Für die Fl. Nrn. 101/5, 101/4, 101/2 und 125/3 wird Planreife angenommen.