Sitzung: 15.09.2020 HFW/2020/09/15
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Persönlich beteiligt: 0
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Werkausschuss erlässt folgende Richtlinien:
Richtlinien zur Vergabe der Wohnungen „Am Kallerbach“
Der
Haupt-, Finanz- und Werkausschuss hat die nachstehenden Richtlinien für die
Wohnungen „Am Kallerbach“ in seiner Sitzung am 15.09.2020 beschlossen.
1.
Allgemeines
In
der Gemeinde Tutzing steigt – ebenso wie in den umliegenden Gemeinden im
Landkreis Starnberg – die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum sehr viel stärker
als Angebote auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden sind. Um dem entgegen zu
wirken, hat der „Verband Wohnen Starnberg“ ein weiteres Wohnbauprojekt „Am
Kallerbach“ begonnen, das voraussichtlich im Juli 2021 bezugsfertig sein soll.
Die 70 neuen Wohnungen werden im Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm mit
Fördermitteln des Freistaats Bayern gefördert.
Der
gesamte Wohnungsbestand soll künftig transparent an festgelegte Zielgruppen
nach feststehenden Kriterien vermietet werden. Der Gemeinde Tutzing steht in
diesem Zusammenhang die Vergabe von insgesamt 56 Wohnungen zu. Ein Anspruch auf
Vergabe der Wohnungen besteht nicht und wird durch diese Vergaberichtlinien
auch nicht begründet. Insgesamt werden 52 Wohnungen an Bewerber mit gültigem
Wohnberechtigungsschein (WBS) des Landkreises Starnberg und 18 Wohnungen an
Bewerber ohne WBS vergeben.
2. Zielgruppen
Die Wohnungen werden insbesondere an folgende Zielgruppen vergeben:
1.
Personen
mit niedrigem Einkommen oder besonderem Wohnraumbedarf aus Tutzing
2.
Personen
mit besonderem Bezug zur Gemeinde Tutzing
3.
Härtefälle
und anerkannte Flüchtlinge
Die entstehenden Wohnungen werden an
berechtigte Bewerber nach einem Punktesystem vergeben. Die Vergabe erfolgt als
Angelegenheit der laufenden Verwaltung unter Einbeziehung der vom Gemeinderat
bestellten Vertreter.
3.
Vergabekriterien
3.1
Berechtigt
für die Wohnungen ohne Wohnberechtigungsschein sind alle volljährigen Personen,
die bei Antragstellung die Stufe 5 der in Ziffer 8.7 dieser Richtlinien
festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
3.2
Berechtigt
für die Wohnungen mit Wohnberechtigungsschein „Am Kallerbach“ sind alle
volljährigen Wohnungssuchenden, die bei Antragstellung einen gültigen
Wohnberechtigungsschein des Landkreises Starnberg vorweisen können. Dieser muss
auch zum Bezugsdatum (voraussichtlich 01.07.2021) noch gültig sein.
4.
Vermögen
Das
Vermögen, das der Bewerber und sein Ehegatte oder Partner besitzt, darf die
Freigrenze für verwertbares Vermögen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayWoFG
(derzeit mindestens 60.000 € für den Antragsteller zzgl. 30.000 € für jede
weitere im Haushalt lebende Person) nicht übersteigen; maßgeblich ist die Summe
aller Vermögenswerte (z. B. Barvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen,
Lebensversicherungen, Wertpapiere, Immobilien) des Bewerbers und seines
Ehegatten oder Partners.
5.
Pflegebedürftigkeit
/ Behinderung
Eine
in der Haushaltsgemeinschaft lebende pflegebedürftige Person (gem. §§ 14, 15
SGB XI; auch Antragsteller) wird berücksichtigt. Eine Behinderung (gem. § 2 SGB
IX) von wenigstens 50 Grad (oder gleichgestellt) des Antragstellers oder einer
in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person wird ebenfalls berücksichtigt.
6.
Punktegleichstand
Im
Falle eines Punktegleichstandes sollen die Bewerber vorrangig berücksichtigt
werden, die durch den Umzug 1. eine öffentlich geförderte Wohnung in Tutzing
oder 2. eine größere oder kleinere freifinanzierte Wohnung freimachen.
Ansonsten entscheidet bei Punktegleichstand die jeweils höhere Kinderzahl,
sowie das Ehrenamt.
7.
Wohnungsgrößen
Die
Wohnungsgröße ist davon abhängig, wie viele Personen im Haushalt des
Antragstellers (Haushaltsgemeinschaft) leben. Die maximal angemessene Größe
wird wie folgt festgelegt:
1-Personen-Haushalt
höchstens 50 m² oder max.
2 Wohnräume
2-Personen-Haushalt höchstens
56 m² oder max. 2 Wohnräume
3-Personen-Haushalt höchstens
75 m² oder max. 3 Wohnräume
4-Personen-Haushalt höchstens
97 m² oder max. 4 Wohnräume
Bei
Kinderwunsch kann keine größere Wohnung vergeben werden. Maßgeblich wäre eine
nachgewiesene Schwangerschaft.
8.
Punkte
Die
Gemeinde ist bei der Vergabe der Wohnungen frei. Sie wird sich jedoch
insbesondere an folgendem Punktesystem orientieren:
1.
Aktuelle
Wohnsituation
(max.
Punktezahl 25 Punkte)
Anpassung an tatsächlichen
Wohnbedarf durch Umzug |
bis zu 10 Punkte |
Freiwerden einer Verbandswohnung in
Tutzing |
bis zu 10 Punkte |
Freiwerden einer Verbandswohnung in
Nachbargemeinde |
bis zu 5 Punkte |
Freiwerden einer frei finanzierten
Wohnung in Tutzing |
bis zu 3 Punkte |
Auf Warteliste für Sozialwohnungen |
pro 2 Monate 0,5 Punkte |
2.
Bezug
zu Tutzing
(max. Punktezahl
20 Punkte)
Jedes Jahr der
Ortszugehörigkeit (es wird die
Ortszugehörigkeit des länger ansässigen Bewerbers angesetzt) |
2
Punkte |
Aktuelle Berufstätigkeit in Tutzing,
pro vollem Beschäftigungsjahr (es wird die Summe
der Beschäftigungsjahre beider Bewerber als Faktor angesetzt; bei Personen im
Ruhestand die Zeit, bis zum Renteneintritt) |
1
Punkt |
3.
Familie
(max.
Punktezahl 20 Punkte)
Verheiratete Paare oder in
Gemeinschaft lebende Paare mit einem im Haushalt lebenden Kind (dies gilt auch für eine nachgewiesene Schwangerschaft) |
7
Punkte |
Alleinerziehende Personen mit einem im
Haushalt lebenden Kind (dies gilt auch für
eine nachgewiesene Schwangerschaft): |
11
Punkte |
jedes weitere im Haushalt
kindergeldberechtigte Kind; (dies gilt auch für
eine nachgewiesene Schwangerschaft) |
je
4 Punkte |
Bewerber mit pflegebedürftigen
Angehörigen in Tutzing |
bis
zu 5 Punkte |
Bewerber, welche Angehörige in Tutzing
besitzen |
2
Punkte |
Bewerber, welche Angehörige bei der
Kinderbetreuung unterstützen |
bis
zu 5 Punkte |
4.
Behinderung
(max.
Punktezahl 15 Punkte)
ab 50 % Behinderung |
5
Punkte |
ab 80 % Behinderung |
7
Punkte |
100 % Behinderung |
10
Punkte |
Merkzeichen G |
3
Punkte |
Merkzeichen Bl |
3
Punkte |
Merkzeichen H |
3
Punkte |
Merkzeichen B |
3
Punkte |
5.
Beruf
(max.
Punktezahl 15 Punkte)
Berufe im sozialen Bereich |
8 Punkte |
Gemeindemitarbeiter |
6 Punkte |
Berufe in Tutzing |
8 Punkte |
Berufe im Nachbarort |
3 Punkte |
6.
Ausbildung
(max.
Punktezahl 10 Punkte)
In Ausbildung befindliche
Bewerber in Erstausbildung |
Bis zu 10 Punkte |
7.
Ehrenamt
(max.
Punktezahl 15 Punkte)
Aktive Mitgliedschaft bei
der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing oder Traubing (Sofern externe Bewerber glaubhaft darlegen, dass sie
bislang in einer der genannten Organisationen aktiv sind und dann in Tutzing
aktiv sein werden, können auch hierfür Punkte vergeben werden;
Ausbildungsnachweise sind vorzulegen) |
10
Punkte |
Aktive Mitgliedschaft bei BRK,
Wasserwacht etc (Sofern externe Bewerber
glaubhaft darlegen, dass sie bislang in einer der genannten Organisationen
aktiv sind und dann in Tutzing aktiv sein werden, können auch hierfür Punkte
vergeben werden; Ausbildungsnachweise sind vorzulegen) |
je
7 Punkte |
Aktive Unterstützung im sozialen und
kommunalen Bereich (z. B. Nachbarschaftshilfe, Helferkreis, Tafel,
Pfarrgemeinderat) |
je
4 Punkte |
Aktive verantwortliche Mitgliedschaft
in Vereinen: |
|
Vorstand in einem Verein (Vorsitz,
Schriftführer, Kassier, Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender): |
Je
2 Punkte |
Übungsleiter, Trainer: |
Je
5 Punkte |
Führungskraft (FW, BRK, Wasserwacht): |
Je
5 Punkte |
Bei
Personen, die aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr aktiv im
Feuerwehrdienst oder ähnlichem stehen, können auch Punkte vergeben werden,
solange die ehrenamtliche Tätigkeit nachvollzogen werden kann. Dies Personen
sollen dadurch für ihre Lebensleistung belohnt werden.
8.
Härtefälle
(max.
Punktezahl 30 Punkte)
Unabhängig
vom Punktesystem behält sich die Gemeinde Tutzing in begründeten Fällen vor,
einen Härtefall anzunehmen. Beispiele für angenommene Härtefälle sind
(Aufzählung nicht abschließend):
Nichtbewohnbarkeit der
Wohnungen (z. B. Abrisshäuser) |
Bis zu 30 Punkte |
Drohende Räumung der Wohnung |
Bis zu 30 Punkte |
Akuter Bedarf an neuer Wohnung wegen
Behinderung |
Bis zu 30 Punkte |
Sofern Wohnberechtigtenschein Aussicht
auf Erfolg hätte, aber kein Antrag gestellt wird |
Abzug von bis zu 20 Punkten |
Bei
der Punktevergabe wird u. a. berücksichtigt, wenn bereits passende
Wohnungsvorschläge nicht ausreichend begründet abgelehnt wurden
9. Einkommensbewertung*
(max.
Punktezahl 2 Punkte)
|
Entspricht Wohnberechtigungsschein im
Landkreis Starnberg; diese Stufen werden nicht berechnet, sondern durch WBS
bescheinigt; |
Für die Vergabe der Wohnungen ohne
Wohnberechtigungsschein dürfen Bewerber nicht über Stufe 5 liegen; |
|||
Haushaltsgröße |
Stufe 1 ** (in Euro) |
Stufe 2 ** (in Euro) |
Stufe 3 ** (in Euro) |
Stufe 4 ** (in Euro) |
Stufe 5 ** (in Euro) |
1-Personenhaushalt |
14.000 |
18.300 |
22.600 |
24.860 |
27.120 |
2-Personenhaushalt
*** |
22.000 |
28.250 |
34.500 |
37.950 |
41.400 |
*) Maßgeblich
ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (Art. 5 BayWoFG). Bei der
Einkommens-Berechnung wird eine Bereinigung/Absetzung bestimmter Beträge
vorgenommen und vom Einkommen abgezogen. Das tatsächliche
Haushaltsbruttoeinkommen kann daher deutlich über den genannten Grenzen liegen,
ohne, dass die Bewerber aus der Vergabe ausscheiden.
**) Die
Werte der Stufe 3 entsprechen den jeweiligen Werten gemäß der jeweils gültigen
Fassung von Art. 11 Abs. 1 BayWoFG; die Werte der Stufen 1 und 2 bestimmen sich
nach der Mitteilung der Regierung von Oberbayern
***) es gibt weitere Freibeträge für alle
weiteren Haushaltsangehörigen; Kinder erhalten extra Zuschläge;
9.
Verfahrensablauf
9.1 Die
Ausschreibung der Wohnungen „Am Kallerbach“ erfolgt in ortsüblicher Weise (u.
a. auf der Homepage der Gemeinde Tutzing). Innerhalb einer angemessenen Frist
können sich Interessierte darauf bewerben.
9.2 Die
Zuweisung einer Wohnung ist schriftlich zu beantragen. Für den Antrag ist der
hierfür vorgesehene bei der Gemeinde Tutzing erhältliche Vordruck (Antrag
Wohnungsvergabe Neubau „Am Kallerbach“) zu verwenden. Die Angaben sind durch
geeignete Nachweise (insb. Eine Kopie des Personalausweises, Gehaltsabrechnungen
und Einkommenssteuerbescheide, Vermögensnachweise) bei Antragsstellung zu
belegen. Die Gemeindeverwaltung fertigt keine Kopien. Zudem hat der
Antragsteller die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift zu
versichern. Gegebenenfalls sind die Angaben zu erläutern. Der Gemeinde Tutzing
bleibt es vorbehalten, zu bestimmten Angaben besondere Nachweise zu fordern. Insbesondere
wird die Gemeindeverwaltung Abfragen zum Einkommen und Vermögen verlangen. Sämtliche
Änderungen und/oder Ergänzungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben können – auch nachträglich –
zu einem Ausschluss aus dem Verfahren oder der Kündigung einer bereits
vergebenen Wohnung führen.
9.3 Nach
Einreichung des Antrags wird dieser von der Gemeindeverwaltung überprüft.
Liegen Ausschlusskriterien vor oder sind die Unterlagen unvollständig oder
fehlerhaft findet keine weitere Bearbeitung statt. Dem Antragsteller wird dies
schriftlich mitgeteilt.
9.4 Nach
Ablauf der Bewerbungsfrist errechnet die Gemeindeverwaltung die individuellen
Punkte laut den Regelungen der Richtlinien für die Vergabe der Wohnungen „Am
Kallerbach“.
9.5 Nach
Auswertung wird die Bewerberliste inkl. Wohnungszuweisung an den Verband Wohnen
Starnberg weitergeleitet.
9.6 Nicht
berücksichtigte Bewerber erhalten eine Absage. Bewerber aus anderen Gemeinden
werden an die entsprechende Gemeinde verwiesen.
9.7 Nach
Abschluss der Vergabe der Wohnungen erfolgt die Vernichtung aller eingegangenen
Formulare, Nachweise, etc. regelmäßig nach Ablauf der gesetzlichen dreijährigen
Regelverjährungsfrist (§195 BGB). Zudem löscht die Gemeindeverwaltung alle
elektronisch für die Bearbeitung erstellten Dateien.
10. Auflagen nach Zuteilung
Der
Wohnungsberechtigte darf die Wohnung nur zum Zwecke des Eigenbedarfs und nur zu
Wohnzwecken für die im Antrag genannten Personen nutzen.
11. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 16.09.2020 in Kraft