Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Persönlich beteiligt: 0

Beschluss:

Der Haupt-, Finanz- und Werkausschuss erlässt folgende Richtlinien:

 

Richtlinien zur Vergabe der Wohnungen „Am Kallerbach“

 

Der Haupt-, Finanz- und Werkausschuss hat die nachstehenden Richtlinien für die Wohnungen „Am Kallerbach“ in seiner Sitzung am 15.09.2020 beschlossen.

 

1.    Allgemeines

 

In der Gemeinde Tutzing steigt – ebenso wie in den umliegenden Gemeinden im Landkreis Starnberg – die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum sehr viel stärker als Angebote auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden sind. Um dem entgegen zu wirken, hat der „Verband Wohnen Starnberg“ ein weiteres Wohnbauprojekt „Am Kallerbach“ begonnen, das voraussichtlich im Juli 2021 bezugsfertig sein soll. Die 70 neuen Wohnungen werden im Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm mit Fördermitteln des Freistaats Bayern gefördert.

 

Der gesamte Wohnungsbestand soll künftig transparent an festgelegte Zielgruppen nach feststehenden Kriterien vermietet werden. Der Gemeinde Tutzing steht in diesem Zusammenhang die Vergabe von insgesamt 56 Wohnungen zu. Ein Anspruch auf Vergabe der Wohnungen besteht nicht und wird durch diese Vergaberichtlinien auch nicht begründet. Insgesamt werden 52 Wohnungen an Bewerber mit gültigem Wohnberechtigungsschein (WBS) des Landkreises Starnberg und 18 Wohnungen an Bewerber ohne WBS vergeben.

 

2.    Zielgruppen

Die Wohnungen werden insbesondere an folgende Zielgruppen vergeben:

1.    Personen mit niedrigem Einkommen oder besonderem Wohnraumbedarf aus Tutzing

2.    Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde Tutzing

3.    Härtefälle und anerkannte Flüchtlinge

Die entstehenden Wohnungen werden an berechtigte Bewerber nach einem Punktesystem vergeben. Die Vergabe erfolgt als Angelegenheit der laufenden Verwaltung unter Einbeziehung der vom Gemeinderat bestellten Vertreter.

 

3.    Vergabekriterien

 

3.1   Berechtigt für die Wohnungen ohne Wohnberechtigungsschein sind alle volljährigen Personen, die bei Antragstellung die Stufe 5 der in Ziffer 8.7 dieser Richtlinien festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

 

3.2   Berechtigt für die Wohnungen mit Wohnberechtigungsschein „Am Kallerbach“ sind alle volljährigen Wohnungssuchenden, die bei Antragstellung einen gültigen Wohnberechtigungsschein des Landkreises Starnberg vorweisen können. Dieser muss auch zum Bezugsdatum (voraussichtlich 01.07.2021) noch gültig sein.

 

4.                    Vermögen

 

Das Vermögen, das der Bewerber und sein Ehegatte oder Partner besitzt, darf die Freigrenze für verwertbares Vermögen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 BayWoFG (derzeit mindestens 60.000 € für den Antragsteller zzgl. 30.000 € für jede weitere im Haushalt lebende Person) nicht übersteigen; maßgeblich ist die Summe aller Vermögenswerte (z. B. Barvermögen, Bankguthaben, Kapitalanlagen, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Immobilien) des Bewerbers und seines Ehegatten oder Partners.

 

5.    Pflegebedürftigkeit / Behinderung

 

Eine in der Haushaltsgemeinschaft lebende pflegebedürftige Person (gem. §§ 14, 15 SGB XI; auch Antragsteller) wird berücksichtigt. Eine Behinderung (gem. § 2 SGB IX) von wenigstens 50 Grad (oder gleichgestellt) des Antragstellers oder einer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person wird ebenfalls berücksichtigt.

 

6.    Punktegleichstand

 

Im Falle eines Punktegleichstandes sollen die Bewerber vorrangig berücksichtigt werden, die durch den Umzug 1. eine öffentlich geförderte Wohnung in Tutzing oder 2. eine größere oder kleinere freifinanzierte Wohnung freimachen. Ansonsten entscheidet bei Punktegleichstand die jeweils höhere Kinderzahl, sowie das Ehrenamt.

 

7.    Wohnungsgrößen

Die Wohnungsgröße ist davon abhängig, wie viele Personen im Haushalt des Antragstellers (Haushaltsgemeinschaft) leben. Die maximal angemessene Größe wird wie folgt festgelegt:

 

1-Personen-Haushalt                          höchstens 50 m²         oder     max. 2 Wohnräume

2-Personen-Haushalt                                      höchstens 56 m²         oder     max. 2 Wohnräume

3-Personen-Haushalt                                      höchstens 75 m²         oder     max. 3 Wohnräume

4-Personen-Haushalt                                      höchstens 97 m²         oder     max. 4 Wohnräume

 

Bei Kinderwunsch kann keine größere Wohnung vergeben werden. Maßgeblich wäre eine nachgewiesene Schwangerschaft.

 

8.    Punkte

Die Gemeinde ist bei der Vergabe der Wohnungen frei. Sie wird sich jedoch insbesondere an folgendem Punktesystem orientieren:

 

1.    Aktuelle Wohnsituation

(max. Punktezahl 25 Punkte)

 

Anpassung an tatsächlichen Wohnbedarf durch Umzug

bis zu 10 Punkte

Freiwerden einer Verbandswohnung in Tutzing

bis zu 10 Punkte

Freiwerden einer Verbandswohnung in Nachbargemeinde

bis zu 5 Punkte

Freiwerden einer frei finanzierten Wohnung in Tutzing

bis zu 3 Punkte

Auf Warteliste für Sozialwohnungen

pro 2 Monate 0,5 Punkte

 

 

2.    Bezug zu Tutzing

(max. Punktezahl 20 Punkte)

 

Jedes Jahr der Ortszugehörigkeit (es wird die Ortszugehörigkeit des länger ansässigen Bewerbers angesetzt)

2 Punkte

Aktuelle Berufstätigkeit in Tutzing, pro vollem Beschäftigungsjahr (es wird die Summe der Beschäftigungsjahre beider Bewerber als Faktor angesetzt; bei Personen im Ruhestand die Zeit, bis zum Renteneintritt)

1 Punkt

 

 

3.    Familie

(max. Punktezahl 20 Punkte)

 

Verheiratete Paare oder in Gemeinschaft lebende Paare mit einem im Haushalt lebenden Kind (dies gilt auch für eine nachgewiesene Schwangerschaft)

7 Punkte

Alleinerziehende Personen mit einem im Haushalt lebenden Kind (dies gilt auch für eine nachgewiesene Schwangerschaft):

11 Punkte

jedes weitere im Haushalt kindergeldberechtigte Kind; (dies gilt auch für eine nachgewiesene Schwangerschaft)

je 4 Punkte

Bewerber mit pflegebedürftigen Angehörigen in Tutzing

bis zu 5 Punkte

Bewerber, welche Angehörige in Tutzing besitzen

2 Punkte

Bewerber, welche Angehörige bei der Kinderbetreuung unterstützen

bis zu 5 Punkte

 

4.    Behinderung

(max. Punktezahl 15 Punkte)

 

ab 50 % Behinderung

5 Punkte

ab 80 % Behinderung

7 Punkte

100 % Behinderung

10 Punkte

Merkzeichen G

3 Punkte

Merkzeichen Bl

3 Punkte

Merkzeichen H

3 Punkte

Merkzeichen B

3 Punkte

 

5.    Beruf

(max. Punktezahl 15 Punkte)

 

Berufe im sozialen Bereich

8 Punkte

Gemeindemitarbeiter

6 Punkte

Berufe in Tutzing

8 Punkte

Berufe im Nachbarort

3 Punkte

 

6.    Ausbildung

(max. Punktezahl 10 Punkte)

 

In Ausbildung befindliche Bewerber in Erstausbildung

Bis zu 10 Punkte

 

7.    Ehrenamt

(max. Punktezahl 15 Punkte)

 

Aktive Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Tutzing oder Traubing (Sofern externe Bewerber glaubhaft darlegen, dass sie bislang in einer der genannten Organisationen aktiv sind und dann in Tutzing aktiv sein werden, können auch hierfür Punkte vergeben werden; Ausbildungsnachweise sind vorzulegen)

10 Punkte

Aktive Mitgliedschaft bei BRK, Wasserwacht etc (Sofern externe Bewerber glaubhaft darlegen, dass sie bislang in einer der genannten Organisationen aktiv sind und dann in Tutzing aktiv sein werden, können auch hierfür Punkte vergeben werden; Ausbildungsnachweise sind vorzulegen)

je 7 Punkte

Aktive Unterstützung im sozialen und kommunalen Bereich (z. B. Nachbarschaftshilfe, Helferkreis, Tafel, Pfarrgemeinderat)

je 4 Punkte

Aktive verantwortliche Mitgliedschaft in Vereinen:

 

Vorstand in einem Verein (Vorsitz, Schriftführer, Kassier, Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender):

Je 2 Punkte

Übungsleiter, Trainer:

Je 5 Punkte

Führungskraft (FW, BRK, Wasserwacht):

Je 5 Punkte

 

Bei Personen, die aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr aktiv im Feuerwehrdienst oder ähnlichem stehen, können auch Punkte vergeben werden, solange die ehrenamtliche Tätigkeit nachvollzogen werden kann. Dies Personen sollen dadurch für ihre Lebensleistung belohnt werden.

 

8.    Härtefälle

(max. Punktezahl 30 Punkte)

 

Unabhängig vom Punktesystem behält sich die Gemeinde Tutzing in begründeten Fällen vor, einen Härtefall anzunehmen. Beispiele für angenommene Härtefälle sind (Aufzählung nicht abschließend):

Nichtbewohnbarkeit der Wohnungen (z. B. Abrisshäuser)

Bis zu 30 Punkte

Drohende Räumung der Wohnung

Bis zu 30 Punkte

Akuter Bedarf an neuer Wohnung wegen Behinderung

Bis zu 30 Punkte

Sofern Wohnberechtigtenschein Aussicht auf Erfolg hätte, aber kein Antrag gestellt wird

Abzug von bis zu 20 Punkten

 

Bei der Punktevergabe wird u. a. berücksichtigt, wenn bereits passende Wohnungsvorschläge nicht ausreichend begründet abgelehnt wurden

 

 

9.    Einkommensbewertung*

(max. Punktezahl 2 Punkte)

 

Entspricht Wohnberechtigungsschein im Landkreis Starnberg; diese Stufen werden nicht berechnet, sondern durch WBS bescheinigt;

Für die Vergabe der Wohnungen ohne Wohnberechtigungsschein dürfen Bewerber nicht über Stufe 5 liegen;

Haushaltsgröße

Stufe 1 ** (in Euro)

Stufe 2 ** (in Euro)

Stufe 3 ** (in Euro)

Stufe 4 ** (in Euro)
(= Stufe 3 zzgl. 10 %)
2 Punkte

Stufe 5 ** (in Euro)
(= Stufe 3 zzgl. 20 %)
0 Punkte

1-Personenhaushalt

14.000

18.300

22.600

24.860

27.120

2-Personenhaushalt ***

22.000

28.250

34.500

37.950

41.400

 

*)          Maßgeblich ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts (Art. 5 BayWoFG). Bei der Einkommens-Berechnung wird eine Bereinigung/Absetzung bestimmter Beträge vorgenommen und vom Einkommen abgezogen. Das tatsächliche Haushaltsbruttoeinkommen kann daher deutlich über den genannten Grenzen liegen, ohne, dass die Bewerber aus der Vergabe ausscheiden.

**)        Die Werte der Stufe 3 entsprechen den jeweiligen Werten gemäß der jeweils gültigen Fassung von Art. 11 Abs. 1 BayWoFG; die Werte der Stufen 1 und 2 bestimmen sich nach der Mitteilung der Regierung von Oberbayern

***)       es gibt weitere Freibeträge für alle weiteren Haushaltsangehörigen; Kinder erhalten extra Zuschläge;

 

9.    Verfahrensablauf

 

9.1 Die Ausschreibung der Wohnungen „Am Kallerbach“ erfolgt in ortsüblicher Weise (u. a. auf der Homepage der Gemeinde Tutzing). Innerhalb einer angemessenen Frist können sich Interessierte darauf bewerben.

9.2 Die Zuweisung einer Wohnung ist schriftlich zu beantragen. Für den Antrag ist der hierfür vorgesehene bei der Gemeinde Tutzing erhältliche Vordruck (Antrag Wohnungsvergabe Neubau „Am Kallerbach“) zu verwenden. Die Angaben sind durch geeignete Nachweise (insb. Eine Kopie des Personalausweises, Gehaltsabrechnungen und Einkommenssteuerbescheide, Vermögensnachweise) bei Antragsstellung zu belegen. Die Gemeindeverwaltung fertigt keine Kopien. Zudem hat der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift zu versichern. Gegebenenfalls sind die Angaben zu erläutern. Der Gemeinde Tutzing bleibt es vorbehalten, zu bestimmten Angaben besondere Nachweise zu fordern. Insbesondere wird die Gemeindeverwaltung Abfragen zum Einkommen und Vermögen verlangen. Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben können – auch nachträglich – zu einem Ausschluss aus dem Verfahren oder der Kündigung einer bereits vergebenen Wohnung führen.

9.3 Nach Einreichung des Antrags wird dieser von der Gemeindeverwaltung überprüft. Liegen Ausschlusskriterien vor oder sind die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft findet keine weitere Bearbeitung statt. Dem Antragsteller wird dies schriftlich mitgeteilt.

9.4 Nach Ablauf der Bewerbungsfrist errechnet die Gemeindeverwaltung die individuellen Punkte laut den Regelungen der Richtlinien für die Vergabe der Wohnungen „Am Kallerbach“.

9.5 Nach Auswertung wird die Bewerberliste inkl. Wohnungszuweisung an den Verband Wohnen Starnberg weitergeleitet.

9.6 Nicht berücksichtigte Bewerber erhalten eine Absage. Bewerber aus anderen Gemeinden werden an die entsprechende Gemeinde verwiesen.

9.7 Nach Abschluss der Vergabe der Wohnungen erfolgt die Vernichtung aller eingegangenen Formulare, Nachweise, etc. regelmäßig nach Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Regelverjährungsfrist (§195 BGB). Zudem löscht die Gemeindeverwaltung alle elektronisch für die Bearbeitung erstellten Dateien.

 

10.  Auflagen nach Zuteilung

 

Der Wohnungsberechtigte darf die Wohnung nur zum Zwecke des Eigenbedarfs und nur zu Wohnzwecken für die im Antrag genannten Personen nutzen.

 

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 16.09.2020 in Kraft