Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10

Beschluss:

 

Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 24. Juni 2020 lag in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis einschließlich 29. Juli 2020 öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).

 

Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgender Abwägung unterzogen:

 

 

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht:

 

- Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben vom 29. Juli 2020

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

Es sind im Auslegungszeitraum keine Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.

 

 

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben vom 20.07.2020

 

 

1

aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen auch weiterhin die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:

 

-          durch das Plangebiet führt eine Richtfunkverbindung hindurch

-          die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 15 m und 45 m über Grund

 

 

 

2

RICHTFUNKTRASSEN

Die darin enthaltenen Funkverbindungen kann man sich als horizontal liegende Zylinder mit jeweils einem Durchmesser von bis zu mehreren Metern vorstellen.

 

Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen.

 

Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.

 

3

Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 40-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes.

 

4

Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20m eingehalten werden. 

                                                                                   

6

Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

4

Die Richtfunkverbindung wird zur Kenntnis genommen. Die derzeit geplanten Höhen kollidieren nicht mit dem Schutzbereich (Fresnelzone).

Die Situation wurde mit Telefonica / Herr Rösch anhand von zeichnerischen Darstellungen der geplanten baulichen Situation und der Richtfunkkorridore   abgestimmt, das Prüfungsergebnis seitens Telefonica dazu lautet: „Es sollte bei Ihrem Bauvorhaben, aufgrund der mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten, zu keiner Störung unserer Richtfunkverbindung kommen.Ich korrigiere hiermit unsere Stellungnahme vom 18. April 2019.

Die Belange von Seiten der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu o.g. Bauvorhaben bestehen somit nicht mehr.

 

Ergänzung zur damaligen Abwägung:

In den grafischen Darstellungen, die im Rahmen der ersten Auslegung (Verfahren § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) im April / Mai 2019 an die Telefonica übermittelt wurden, ist erkennbar, dass die horizontalen wie vertikalen Schutzkorridore der beiden Zylinder deutlich oberhalb der Bebauung verlaufen (orange bzw. blaue Fläche = von Einbauten freizuhaltende Bereiche). In der damaligen Einwendung war der Korridor mit 30-60 m angegeben, hierauf stellten die Darstellungen ab. Im nun vorliegenden Schreiben werden 40-60 m gefordert, was jedoch ebenfalls unkritisch ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Bebauung im Umgriff des B 74 in ihren Abmessungen bereits seit Inkrafttreten des Bebauungsplans 2011 rechtlich gesichert und zulässig ist.

 

 

B74_Änderung_5_Richtfunktrassen

B74_Änderung_5_Richtfunktrassen

5

s. Ziffer 4

 

 

 

 

 

6

Im Zuge von Planungsänderungen erfolgt standartmäßig eine erneute Auslegung mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

 

 

Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 23.07.20

 

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

 

1

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen und Empfehlungen vorgebracht, die über die in unseren bisherigen Schreiben geäußerten Aspekte hinausgehen.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

  Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 26.06.2020

 

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

1

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

2

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2019286 vom 03.04.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme wurde im Rahmen der ersten Auslegung (Verfahren § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) im April / Mai 2019 behandelt.

 

 

 

Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 27.07.20

 

 

1

In den textlichen Festsetzungen 11.2 und der  Begründung auf Seite 8 vorletzter Absatz sind die Maßeinheiten zu den Höhenangaben „609,00 m ü.NN.“ und „606,00 m ü.NN.“ zu ergänzen. Dies lediglich als redaktionelle Änderung. Dasselbe betrifft II. 1.5.

 

2

Bedeutet die Änderung des räumlichen Geltungsbereiches, dass der Bebauungsplan B84 zeitnah geändert wird, da sonst eine Fläche ohne Bebauungsplan und damit nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre.

 

 

3

Die Legende der Schnitte ist noch anzupassen: Die rot gestrichelte Linie für Gebäude ist nicht erklärt, ist aber u.E. wesentlich, die (auch!) rot gestrichelte Linie für den ursprünglichen Gebäudeverlauf taucht hingegen nur in der Legende auf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Die Festsetzungen 2.3 (2. Satz) und 2.5 sind u.E. nach rechtlich nicht zulässig, da sowohl die Ermittlung der Wandhöhe als auch die Ermittlung der Geschossfläche abschließend im Gesetz geregelt ist.

 

 

1

Der Hinweis wird aufgenommen und der Bezug auf NN in den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergänzt.

 

 

 

2

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Aufstellungsbeschluss für den B 84 mit dem aus dem B 74 herausgelösten Teilbereich wurde bereits gefasst. Die Weiterentwicklung des B 84 soll zeitnah erfolgen.

 

3

Gem. Legende werden Bestandsgebäude mit dicken roten Konturlinien dargestellt. Eine Darstellung von abzubrechenden Gebäuden mittels gestrichelten Linien fehlt tatsächlich in der Legende. Nachdem die in den Schnittdarstellungen gezeigten Bestandsgebäude im Bereich GE 3 bis 5 zwischenzeitlich jedoch ohnehin abgebrochen sind, entfällt die rot gestrichelte Darstellung dieser Gebäude.

Mit rot gestrichelte Linien wird somit weiterhin, wie in der Legende angegeben, der ursprüngliche Geländeverlauf dargestellt.

 

4

Ziffer 2.3 und 2.5 waren in der 2. Auslegung (Verfahren nach §4a Abs. 3 BauGB) lediglich nachrichtlich enthalten, sie werden aus den Unterlagen der 5. Änderung herausgenommen (Festsetzungen durch Text und Ziff. 3.8. der Begründung; redaktionelle Anpassung). Gleiches gilt für den Passus zum Brückenkorridor zwischen GE 1 und 3 (Ziff. 6.5 der Festsetzungen durch Text und Ziff. 3.14 der Begründung). Diese Festsetzungen wurde bereits im Rahmen der 4. Änderung B 74 geändert und sind zwischenzeitlich rechtsverbindlich.

 

 

 

Bayernwerk, Schreiben vom 29.07.20

 

Stellungnahme

Kommentar / Beschlussvorschlag

 

1

Unsere Stellungnahme vom 2. Mai 2019 hat weiterhin Bestand.

 

 

2

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

3

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wurde im damaligen Verfahrensschritt behandelt.

 

2

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

3

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Energienetze Bayern GmbH, Schreiben vom 29.07.20

 

 

1

Seitens der ENB bestehen keine Bedenken oder Anregungen.

 

2

Bitte beachten Sie die bestehenden Erdgasleitungen der ENB.

 

 

1

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2

Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung und Ausführung beachtet.

 

 

Ergänzungen seitens der Planer:

 

Redaktionelle Anpassungen:

 

In der Begründung wird auf Seite 3 die Fuß und Radwegeverbindung zwischen GE 3 und 5 erwähnt. Diese befindet sich jedoch zwischen GE 3 und 4. Dies wird angepasst, das Wort „daher“ im selben Absatz gestrichen.

 

 

 

Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau- und Ortsplanungsausschuss die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Bahnhofstraße / Bräuhausstraße im Bereich GE 3-5, Gemarkung Tutzing mit Begründung in der Fassung vom 09. September 2020 als Satzung.