Sitzung: 09.09.2020 BOA/2020/09/09
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Anwesend: 10
Beschluss:
Behandlung der im Rahmen der öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in
der Fassung vom 24. Juni 2020 lag in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis
einschließlich 29. Juli 2020 öffentlich aus (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die während
der genannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden gem. § 1 Abs. 7 BauGB
folgender Abwägung unterzogen:
Folgende
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken oder
Anregungen vorgebracht:
- Kreisbrandinspektion Starnberg; Schreiben
vom 29. Juli 2020
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit
Es sind im Auslegungszeitraum keine
Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen.
Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Schreiben vom 20.07.2020
1 aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den
einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen auch weiterhin die folgenden
Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen
bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: -
durch das Plangebiet
führt eine Richtfunkverbindung hindurch -
die Fresnelzone der
Richtfunkverbindungen befindet sich in einem vertikalen Korridor zwischen 15
m und 45 m über Grund 2 RICHTFUNKTRASSEN Die darin enthaltenen
Funkverbindungen kann man sich als horizontal liegende Zylinder mit jeweils
einem Durchmesser von bis zu mehreren Metern vorstellen. Zur besseren Visualisierung
erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf
unsere Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen
sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH
& Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie
eingezeichnet. 3 Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über
der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 40-60m
(einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen
Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze
mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. 4 Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in
die Richtfunktrasse ragen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der
o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung
bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche
(horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen
festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt
wird. 5 Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der
Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und ein vertikaler Schutzabstand
zur Mittellinie von mindestens +/-20m eingehalten werden.
6 Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrassen
einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die
zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb
der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende
Bauhöhenbeschränkungen s. o. festzusetzen, damit die raumbedeutsamen
Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Wird zur Kenntnis genommen. 3 Wird zur Kenntnis genommen. 4 Die
Richtfunkverbindung wird zur Kenntnis genommen. Die derzeit geplanten Höhen
kollidieren nicht mit dem Schutzbereich (Fresnelzone). Die Situation wurde mit
Telefonica / Herr Rösch anhand von zeichnerischen Darstellungen der geplanten
baulichen Situation und der Richtfunkkorridore abgestimmt, das Prüfungsergebnis seitens
Telefonica dazu lautet: „Es sollte bei Ihrem Bauvorhaben, aufgrund der mir
von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten, zu keiner Störung unserer
Richtfunkverbindung kommen.Ich korrigiere hiermit unsere Stellungnahme vom
18. April 2019. Die
Belange von Seiten der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu o.g.
Bauvorhaben bestehen somit nicht mehr.“ Ergänzung zur damaligen Abwägung: In den grafischen
Darstellungen, die im Rahmen der ersten Auslegung (Verfahren § 13a i.V.m. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) im April / Mai 2019 an die Telefonica
übermittelt wurden, ist erkennbar, dass die horizontalen wie vertikalen
Schutzkorridore der beiden Zylinder deutlich oberhalb der Bebauung verlaufen
(orange bzw. blaue Fläche = von Einbauten freizuhaltende Bereiche). In der
damaligen Einwendung war der Korridor mit 30-60 m angegeben, hierauf stellten
die Darstellungen ab. Im nun vorliegenden Schreiben werden 40-60 m gefordert,
was jedoch ebenfalls unkritisch ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die
Bebauung im Umgriff des B 74 in ihren Abmessungen bereits seit Inkrafttreten
des Bebauungsplans 2011 rechtlich gesichert und zulässig ist. 5 s. Ziffer 4 6 Im Zuge von
Planungsänderungen erfolgt standartmäßig eine erneute Auslegung mit
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. |
Landratsamt
Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 23.07.20
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Stellungnahme |
Kommentar / Beschlussvorschlag |
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1 Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen
und Empfehlungen vorgebracht, die über die in unseren bisherigen Schreiben
geäußerten Aspekte hinausgehen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. |
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Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben
vom 26.06.2020 |
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Landratsamt
Starnberg, Kreisbauamt, Schreiben vom 27.07.20
1 In den textlichen Festsetzungen 11.2 und der Begründung auf Seite 8 vorletzter Absatz
sind die Maßeinheiten zu den Höhenangaben „609,00 m ü.NN.“ und „606,00 m
ü.NN.“ zu ergänzen. Dies lediglich als redaktionelle Änderung. Dasselbe
betrifft II. 1.5. 2 Bedeutet die Änderung des räumlichen Geltungsbereiches, dass der
Bebauungsplan B84 zeitnah geändert wird, da sonst eine Fläche ohne
Bebauungsplan und damit nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. 3 Die Legende der Schnitte ist noch anzupassen: Die rot gestrichelte
Linie für Gebäude ist nicht erklärt, ist aber u.E. wesentlich, die (auch!)
rot gestrichelte Linie für den ursprünglichen Gebäudeverlauf taucht hingegen
nur in der Legende auf. 4 Die Festsetzungen 2.3 (2. Satz) und 2.5 sind u.E. nach rechtlich nicht
zulässig, da sowohl die Ermittlung der Wandhöhe als auch die Ermittlung der
Geschossfläche abschließend im Gesetz geregelt ist. |
1 Der Hinweis wird aufgenommen und der Bezug
auf NN in den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergänzt. 2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ein Aufstellungsbeschluss für den B 84 mit dem aus dem B 74 herausgelösten
Teilbereich wurde bereits gefasst. Die Weiterentwicklung des B 84 soll
zeitnah erfolgen. 3 Gem. Legende werden Bestandsgebäude mit
dicken roten Konturlinien dargestellt. Eine Darstellung von abzubrechenden
Gebäuden mittels gestrichelten Linien fehlt tatsächlich in der Legende. Nachdem
die in den Schnittdarstellungen gezeigten Bestandsgebäude im Bereich GE 3 bis
5 zwischenzeitlich jedoch ohnehin abgebrochen sind, entfällt die rot
gestrichelte Darstellung dieser Gebäude. Mit rot gestrichelte Linien wird somit
weiterhin, wie in der Legende angegeben, der ursprüngliche Geländeverlauf
dargestellt. 4 Ziffer 2.3 und 2.5 waren in der 2. Auslegung (Verfahren nach §4a Abs.
3 BauGB) lediglich nachrichtlich enthalten, sie werden aus den Unterlagen der
5. Änderung herausgenommen (Festsetzungen durch Text und Ziff. 3.8. der
Begründung; redaktionelle Anpassung). Gleiches gilt für den Passus zum
Brückenkorridor zwischen GE 1 und 3 (Ziff. 6.5 der Festsetzungen durch Text
und Ziff. 3.14 der Begründung). Diese Festsetzungen wurde bereits im Rahmen der
4. Änderung B 74 geändert und sind zwischenzeitlich rechtsverbindlich. |
Bayernwerk,
Schreiben vom 29.07.20
Stellungnahme |
Kommentar / Beschlussvorschlag |
1 Unsere Stellungnahme vom 2. Mai 2019 hat
weiterhin Bestand. 2 Wir bedanken uns für die Beteiligung am
Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. 3 Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch
weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und
weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. Die
Stellungnahme wurde im damaligen Verfahrensschritt behandelt. 2 Wird zur Kenntnis genommen. 3 Wird zur Kenntnis genommen. |
Energienetze
Bayern GmbH, Schreiben vom 29.07.20
1 Seitens der ENB bestehen keine Bedenken oder Anregungen. 2 Bitte beachten Sie die bestehenden Erdgasleitungen der ENB. |
1 Wird zur Kenntnis genommen. 2 Die Leitungen werden in der Gebäudeplanung und Ausführung beachtet. |
Ergänzungen seitens der Planer:
Redaktionelle Anpassungen:
In der Begründung wird auf Seite 3 die Fuß und Radwegeverbindung
zwischen GE 3 und 5 erwähnt. Diese befindet sich jedoch zwischen GE 3 und 4.
Dies wird angepasst, das Wort „daher“ im selben Absatz gestrichen.
Unter Einbeziehung der o.g. Beschlüsse beschließt der Bau- und
Ortsplanungsausschuss die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 „Bahnhofstraße
/ Bräuhausstraße im Bereich GE 3-5, Gemarkung Tutzing mit Begründung in der
Fassung vom 09. September 2020 als Satzung.